Der Beschwerdeführer zeigte sich bezüglich dieser Vorwürfe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021 weitgehend geständig. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gehen bei der umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln davon aus, dass dem Beschwerdeführer bereits für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG – nebst den weiteren Vorwürfen – nach gängigen Strafzumessungsberechnungen eine Einsatzstrafe von über fünf, evtl. über sechs Jahren droht. Im Haftverfahren muss es mit einer antizipierten, groben Strafzumessung sein Bewenden haben.