ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils unbekannten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g netto Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem unbekannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert und weitergegeben hat (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigte sich bezüglich dieser Vorwürfe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021 weitgehend geständig.