4.4 Das Zwangsmassnahmengericht hat einlässlich begründet, weshalb beim Beschwerdeführer von einer Fluchtgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Es trifft zu, dass die soziale und familiäre Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen.