Alles in allem besteht demnach aufgrund der düster zu qualifizierenden Perspektiven des A.________ das Risiko, dass dieser versucht sein könnte, jenen zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren und v.a. dem Vollzug der drohenden Sanktion nicht mehr stellt (vgl. z.B. insbesondere Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5 und BK 18 362 vom 6. September 2018 E. 7.4).