hätte angesichts des laufenden Verfahrens gewichtige Gründe, diese Möglichkeiten zu nutzen. Nach dem Dafürhalten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts und entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei den einzelnen von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Gesichtspunkten tatsächlich um konkrete Indizien, die - wohlgemerkt in ihrer Gesamtheit - für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprechen, den es vorliegend zu unterbinden gilt. Zwar trifft es zu, dass A.________ in der Schweiz über Anker verfügt, die die Verteidigung entsprechend hervorstreicht.