Die gesundheitlichen Schwierigkeiten schienen nun überwunden zu sein. Sein Ziel sei es, sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft vom Sozialdienst zu lösen und wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sollte er sich dem Strafverfahren verwehren, könnte er keiner Arbeit nachgehen, würde nichts verdienen und auch keine Sozialhilfegelder erhalten, was gegen einen Fluchtanreiz spreche. Ohne Geld sei eine Flucht sowieso nicht von Erfolg gekrönt. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt: Die Staatsanwaltschaft begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst in erster Linie damit, dass A.___