Er lebe seit 30 Jahren in der Schweiz, habe die Niederlassungsbewilligung C und spreche perfekt Dialekt. Bereits wegen seiner Familie würde er niemals fliehen oder untertauchen. Seit längerem habe er seine Eltern betreut. Fortan möchte er sich um seinen Vater kümmern, welcher den kürzlichen Tod seiner Ehefrau (Mutter des Beschwerdeführers) zu verkraften habe. Seine Tochter lebe bei seiner Ex-Frau in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung. Seine Ex-Frau befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb seine Tochter nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei ihm wohnen würde.