Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zusammengefasst an, dass er in der Schweiz fest verwurzelt sei und sich seine gesamte Familie, insbesondere sein Vater und seine schulpflichtige Tochter sowie sein soziales Netzwerk hier befinden würden. Er lebe seit 30 Jahren in der Schweiz, habe die Niederlassungsbewilligung C und spreche perfekt Dialekt.