des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021). Oftmals liess er sich erst dann zu konkreten Eingeständnissen bewegen, nachdem er mit entsprechenden Vorhalten konfrontiert worden war (vgl. etwa Z. 100 f. des Protokolls der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 3. Juni 20210: «und ich habe alles akzeptiert, wie es herausgefunden wurde»). Angesichts dessen geht es nicht an, den Beschwerdeführer als «äusserst kooperativ» (vgl. S. 6 Ziff. 11 der Beschwerde) zu bezeichnen.