Seine Begründung, weshalb er die Geldentgegennahme erst später einräumte – er sei bei der Anhaltung unter Drogen und Schock gestanden – erscheint als blosse Schutzbehauptung. Gleichermassen blieb der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der Abnehmer der Betäubungsmittel sehr zurückhaltend und machte erst später umfangreichere Eingeständnisse. Weiter fällt auch auf, dass er sich zunächst nicht mehr daran erinnern können wollte, wie viel Kokain der bei ihm wohnhaft gewesene Läufer in seinem Schlafzimmer zurückgelassen hatte (vgl.