des Protokolls). Zu Beginn des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zudem in Abrede gestellt, dass die Abnehmer bei ihm für die Betäubungsmittel bezahlt hätten (vgl. Z. 131 f.; 260 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021). Erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021 räumte er vollständig ein, dass er auch Geld entgegengenommen habe (vgl. Z. 46 ff. des Protokolls). Seine Begründung, weshalb er die Geldentgegennahme erst später einräumte – er sei bei der Anhaltung unter Drogen und Schock gestanden – erscheint als blosse Schutzbehauptung.