Indes erfolgte nicht von Anfang an ein vollumfängliches Geständnis. Vielmehr machte der Beschwerdeführer erst nach und nach auf entsprechende Vorhalte und der vorliegenden Beweisergebnisse Eingeständnisse. So wollte er etwa zu Beginn des Verfahrens nichts mit einem Heroinhandel zu tun gehabt haben (vgl. Z. 154 ff.; 291 ff.; 299 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021) und gestand erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021 ein, auch Heroin erhalten und abgegeben zu haben (vgl. Z. 817 ff.; 930 ff. des Protokolls).