Z. 1045 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2021). Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise die Höhe des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel in Abrede stellt, sind ihm die bei summarischer Prüfung als schlüssig erscheinenden Ausführungen im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 S. 16 f. entgegenzuhalten. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass dieser zwar bereits zu Beginn des Verfahrens seine Kooperationsbereitschaft bekundete. Indes erfolgte nicht von Anfang an ein vollumfängliches Geständnis.