In keinem der durch den Beschwerdeführer mit «F.________» geführten Chats, welche der Kantonspolizei Bern vorliegen, sind zudem Drohungen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie ersichtlich. Auch die Mutter des Beschwerdeführers konnte die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage durch den Läufer im Lift nicht bestätigen, was seltsam anmutet (vgl. Z. 94 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021; Z. 1045 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2021).