Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt bei summarischer Betrachtung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen die Auffassung der Kantonspolizei Bern, wonach der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für «F.________» (albanischer Betäubungsmittelorganisator) gewesen ist und nicht nur ein einfacher Läufer, welcher bedroht wurde und seine Schulden abarbeiten musste, was insbesondere auch durch die im Sammelrapport aufgeführten Screenshots des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ersichtlich wird.