Vielmehr verweist er selbst in allgemeiner Weise auf die vorliegenden Einvernahmeprotokolle, d.h. insbesondere auch auf dasjenige vom 31. März 2021. Die Mengen der Betäubungsmittel stützen sich mithin massgeblich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, auf diejenigen von Auskunftspersonen, den sichergestellten Chatverlauf, die Observationsergebnisse und die vorgefundene, vom Beschwerdeführer geführte «Buchhaltung». Es trifft zudem nicht zu, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen lediglich das Betreiben von Betäubungsmittelhandel bezüglich 448.5g Heroin sowie 1'118g Ko-