29. Mai 2021 detailliert dargelegt. Darauf wird verwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er das Ausmass der Vorwürfe in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021, nachdem er mit diversen Beweisergebnissen konfrontiert worden war (Chatkonversation, vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung etc.), weitgehend geständig zeigte (vgl. insbesondere Z. 206 ff.; 633 ff. des Protokolls; vgl. auch die Tabelle Aktion K.________ Hochrechnung BM/