organisierten Gruppierung, in welchen es um die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer ging, sowie den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, welche gestützt auf die forensische Auswertung des Mobiltelefons als Abnehmer von Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer eruiert werden konnten und welche den Beschwerdeführer zumindest nicht entlasteten. Die konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel sowie an einer schweren Geldwäscherei wurden im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom