sowie des Beschwerdeführers selbst, der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers mit diversen Hinweisen betreffend die Veräusserung von Betäubungsmitteln und die Vermittlung eines Drogenläufers, der anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen handschriftlichen Notizen (diverse Schriftstücke mit Namen und Zahlen = Buchhaltung des Beschwerdeführers), der Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, des genehmigten Zufallsfundes aus einem zusammenhängenden Verfahren, der Chatkonversation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen «Chef» der