4 lich 448.5g Heroin sowie 1'118g Kokain vorgehalten worden, worüber er sich diesbezüglich für eine gewisse Mitwirkung geständig gezeigt habe. Darüber hinaus seien die Beträge mitnichten nachvollziehbar und viel zu hoch. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht hat unter Verweis auf zahlreiche Verdachtsmomente einlässlich dargetan, weshalb vorliegend von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und schwerer Geldwäscherei auszugehen ist. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor).