Insbesondere das Ausmass der Vorwürfe, namentlich die angebliche Menge der Drogen, der angebliche Reinheitsgrad, der angeblich eingenommene Betrag und die vorgehaltene Rolle und Beteiligungsform, würden nachdrücklich bestritten. Es sei diesbezüglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen verwiesen. Hautsächlich seien die Vorhalte betreffend die angegebene Grammmenge von 964g netto Heroin und 3'155.20g netto Kokain sowie der angeblich eingenommene Betrag von CHF 215'613.30 unrichtig. Es sei ihm im Rahmen seiner Einvernahmen das Betreiben von Betäubungsmittelhandel bezüg-