3.4 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde darauf, sich zum Sachverhalt und Tatverdacht zu äussern. Er führte lediglich an, dass dieser Verzicht resp. ein fehlendes Bestreiten der Vorwürfe nicht mit einer Bestätigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts einhergehe. Insbesondere das Ausmass der Vorwürfe, namentlich die angebliche Menge der Drogen, der angebliche Reinheitsgrad, der angeblich eingenommene Betrag und die vorgehaltene Rolle und Beteiligungsform, würden nachdrücklich bestritten.