Vor dem Hintergrund der im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 festgehaltenen Untersuchungsergebnisse sind für das kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die Sach- und Beweislage keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die geeignet wären, den dringenden Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu entkräften.