dieser wurde denn auch von der Verteidigung nicht bestritten. Nicht anders verhielt es sich am 3. Juni 2021, mithin rund 3 Wochen nach dem Haftverlängerungsentscheid vom 12. Mai 2021, so dass der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB nach wie vor gegeben war. 3.2.2.