__ in Verbindung mit denjenigen des E.________ sowie den Aussagen des insoweit teilgeständigen A.________ selber, deren abschliessende Würdigung ohnehin nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliege, sondern in erster Linie dem erkennenden Sachgericht vorbehalten sei. Die Vorbringen des A.________ vermöchten das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zerstören;