Am 10. Februar 2021 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Es erwog, der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründe beim gegenwärtigen