zu einem unbekannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert und weitergegeben haben. Durch den Drogenhandel soll der Beschwerdeführer selber oder als Mittelsmann anderer Händler mindestens CHF 215'613.30 eingenommen haben. Das Bargeld soll er an die Lieferanten oder Mittelsmänner übergeben und damit undeklariert ausser Landes geschafft und den hierarchisch höhergestellten Personen zugeführt haben. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und schwerer Geldwäscherei wie folgt: 3.2.1.