Der Beschwerdeführer soll dabei mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'155.20g netto Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils unbekannten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g netto Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem unbekannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert und weitergegeben haben.