Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.