Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.