Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen, d.h. bis am 28. Juli 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2021 Beschwerde. Er beantrage unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nachstehende: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter: