1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)