Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen ist. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens sind nur bei Einstellungsverfügungen vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).