Aus der Verfügung betreffend Hundehalterverbot geht zudem auch hervor, dass die Schwester des Beschuldigten aufgrund eines Entscheides der Beschwerdeführerin die Hündin gar nicht hätte halten dürfen. Es bestehen auch aufgrund der vorherigen Ausführungen konkrete Hinweise, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, eine adäquate Betreuung für seine Hündin sicherzustellen. Eine Nichtanhandnahme kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen ist.