In diesem Zusammenhang erfolgten auch keine Abklärungen seitens der Strafverfolgungsbehörden. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte, wie von ihm angekündigt, die Dienste eines Hundetrainers in Anspruch genommen oder einen Erziehungskurs begonnen hatte, obwohl die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin offensichtlich waren. Weiter weist die bei der Hündin festgestellte Muskelatrophie daraufhin, dass sie nicht die nötige Bewegung erhalten hatte. Es kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte alleine für den Zustand seiner Hündin verantwortlich ge-