Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er eine Kortisonsalbe für die Hündin erhalten hatte. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Schwester betreffend die Fell- und Hautveränderungen bzw. den Juckreiz und dessen adäquate Behandlung nicht ausreichend oder gar nicht informiert hatte. In diesem Zusammenhang erfolgten auch keine Abklärungen seitens der Strafverfolgungsbehörden.