Mit Blick auf die Feststellungen im verfügten Hundehalterverbot ist allerdings fraglich, ob diese Umstände ausreichen, um von einer offensichtlich fehlenden Strafbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie sich anlässlich der Tierhalterkontrolle bei der Schwester des Beschuldigten gezeigt hatte, litt die Hündin immer noch an Fell- und Hautveränderungen. Die Schwester des Beschuldigten ging von einer Lebensmittelallergie aus und behandelte die Hündin mit Mitteln aus der Tierhandlung. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er eine Kortisonsalbe für die Hündin erhalten hatte.