5. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2021 zusammengefasst an, er habe die Hündin ab Dezember 2020 in die Obhut seiner Schwester gegeben (Z. 25 ff.). Zudem ergibt sich aus der eingereichten Rechnung der Tierarztpraxis in C.________ (Ort), dass am 21. Oktober 2020 eine Konsultation bzw. Untersuchung betreffend Juckreiz/Hautveränderungen in einer Tierarztpraxis stattgefunden hatte. Mit Blick auf die Feststellungen im verfügten Hundehalterverbot ist allerdings fraglich, ob diese Umstände ausreichen, um von einer offensichtlich fehlenden Strafbarkeit des Beschuldigten auszugehen.