Die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin seien zwar offensichtlich. Jedoch liessen sich aus den Unterlagen trotz verfügtem Hundehalterverbot durch die Beschwerdeführerin keine Schlüsse oder Beweise ziehen, wonach er an seinem Domizil in B.________ (Ort) im Betreuungszeitraum von Frühling 2020 bis Dezember 2020 Widerhandlungen oder Unterlassungen an der Hündin begangen habe, die den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufen würden. Zudem habe sich die Hündin seit Ende November/anfangs Dezember in der Obhut seiner Schwester befunden.