4. Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass keine Widerhandlungen gegen Art. 6 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) vorlägen. Die polizeilichen Abklärungen und Überprüfungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte wegen des Juckreizes seiner Hündin am 16. September 2020 und am 21. Oktober 2020 eine Tierarztpraxis aufgesucht habe. Hinsichtlich der Fell- und Hautveränderungen könne ihm daher keine Unterlassung in Bezug auf die nötigen Pflegebehandlungen (Arztbesuche, Hautproben, Salben) vorgeworfen werden. Die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin seien zwar offensichtlich.