2 gungsort stuften die Betreuungspersonen den Pflegezustand der Hündin als ungenügend ein. Aufgrund der typischen Haut- und Fellveränderungen gingen sie von einem Milbenbefall der Hündin aus, der mit Crèmes und Salben aus der Tierhandlung nicht wirksam behandelt werden könne. Die Hündin habe weiter eine ungenügende Bemuskelung (Muskelatrophie) aufgewiesen, die auf eine ungenügende Bewegung des Tieres hindeute (vgl. Verfügung Hundehalterverbot vom 16. April 2021).