gen die Tierschutzgesetzgebung (Vernachlässigung begangen durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlung eines kranken Tieres; Vernachlässigung begangen durch unterlassene Aufzucht und Erziehung der Hündin sowie Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen) zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.