Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 310 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Behörde mit Parteirechte/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 (EO 21 4941) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein, mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen ge- gen die Tierschutzgesetzgebung (Vernachlässigung begangen durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlung eines kranken Tieres; Vernachlässigung begangen durch unterlassene Aufzucht und Erziehung der Hündin sowie Sozialisierung ge- genüber Artgenossen und Menschen) zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Ge- setzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2021 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten ein. Letzterem wird vorgeworfen, seine Hündin vernachlässigt zu ha- ben (Unterlassung der nötigen Pflegebehandlung und unterlassene Aufzucht, Er- ziehung und Sozialisation). Am 30. September 2020 hatte eine Tierarztpraxis der Beschwerdeführerin gemeldet, dass die Hündin des Beschuldigten die Tierärztin grundlos und überraschend angesprungen und zu beissen versucht habe. Anläss- lich der Tierhalterkontrolle vom 2. Februar 2021 durch den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am Domizil der Schwester des Beschuldigten zeigte sich die Hündin erneut verhaltensauffällig und versuchte, die Kontrollpersonen wiederholt anzugreifen und beinahe gleichzeitig die Flucht zu ergreifen. Sie konnte von der für die Betreuung zuständigen Schwester des Beschuldigten nicht kontrolliert werden. Die Hündin wies zudem auffällige Fell- und Hautveränderungen auf. Der Beschul- digte erklärte in der Folge gegenüber dem Veterinärdienst Solothurn, auf seine Hündin zu verzichten. Die Hündin wurde am 11. Februar 2021 von einer Fachper- son am Domizil der Schwester des Beschuldigten abgeholt. Am neuen Unterbrin- 2 gungsort stuften die Betreuungspersonen den Pflegezustand der Hündin als unge- nügend ein. Aufgrund der typischen Haut- und Fellveränderungen gingen sie von einem Milbenbefall der Hündin aus, der mit Crèmes und Salben aus der Tierhand- lung nicht wirksam behandelt werden könne. Die Hündin habe weiter eine ungenü- gende Bemuskelung (Muskelatrophie) aufgewiesen, die auf eine ungenügende Bewegung des Tieres hindeute (vgl. Verfügung Hundehalterverbot vom 16. April 2021). 4. Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass keine Wider- handlungen gegen Art. 6 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) vorlägen. Die polizeilichen Abklärungen und Überprüfungen hätten ergeben, dass der Beschul- digte wegen des Juckreizes seiner Hündin am 16. September 2020 und am 21. Ok- tober 2020 eine Tierarztpraxis aufgesucht habe. Hinsichtlich der Fell- und Hautver- änderungen könne ihm daher keine Unterlassung in Bezug auf die nötigen Pflege- behandlungen (Arztbesuche, Hautproben, Salben) vorgeworfen werden. Die Ver- haltensauffälligkeiten seiner Hündin seien zwar offensichtlich. Jedoch liessen sich aus den Unterlagen trotz verfügtem Hundehalterverbot durch die Beschwerdefüh- rerin keine Schlüsse oder Beweise ziehen, wonach er an seinem Domizil in B.________ (Ort) im Betreuungszeitraum von Frühling 2020 bis Dezember 2020 Widerhandlungen oder Unterlassungen an der Hündin begangen habe, die den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufen würden. Zudem habe sich die Hündin seit Ende November/anfangs Dezember in der Obhut seiner Schwester befunden. 5. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2021 zusam- mengefasst an, er habe die Hündin ab Dezember 2020 in die Obhut seiner Schwester gegeben (Z. 25 ff.). Zudem ergibt sich aus der eingereichten Rechnung der Tierarztpraxis in C.________ (Ort), dass am 21. Oktober 2020 eine Konsultati- on bzw. Untersuchung betreffend Juckreiz/Hautveränderungen in einer Tierarztpra- xis stattgefunden hatte. Mit Blick auf die Feststellungen im verfügten Hundehalter- verbot ist allerdings fraglich, ob diese Umstände ausreichen, um von einer offen- sichtlich fehlenden Strafbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie sich anlässlich der Tierhalterkontrolle bei der Schwester des Beschuldigten gezeigt hatte, litt die Hündin immer noch an Fell- und Hautveränderungen. Die Schwester des Beschul- digten ging von einer Lebensmittelallergie aus und behandelte die Hündin mit Mit- teln aus der Tierhandlung. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er eine Kortisonsalbe für die Hündin erhalten hatte. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Schwester betreffend die Fell- und Hautveränderungen bzw. den Juckreiz und dessen adäquate Behandlung nicht ausreichend oder gar nicht informiert hatte. In diesem Zusammenhang erfolgten auch keine Abklärungen seitens der Strafverfolgungsbehörden. Zudem gibt es kei- ne Hinweise, dass der Beschuldigte, wie von ihm angekündigt, die Dienste eines Hundetrainers in Anspruch genommen oder einen Erziehungskurs begonnen hatte, obwohl die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin offensichtlich waren. Weiter weist die bei der Hündin festgestellte Muskelatrophie daraufhin, dass sie nicht die nötige Bewegung erhalten hatte. Es kann zwar nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob der Beschuldigte alleine für den Zustand seiner Hündin verantwortlich ge- 3 macht werden kann. Mit Blick darauf, dass sich die Hündin von März 2020 bis Ende November 2020 und somit die meiste Zeit in der Obhut des Beschuldigten befun- den hatte und seine Schwester einzig in der Zeit von Dezember 2020 bis Mitte Fe- bruar 2021 für die Hündin verantwortlich war, bestehen aber konkrete Hinweise, dass die Hündin bereits vor Dezember 2020 vernachlässigt worden war, zumal so- wohl der Juckreiz als auch die Verhaltensauffälligkeiten bereits bestanden hatten. Aus der Verfügung betreffend Hundehalterverbot geht zudem auch hervor, dass die Schwester des Beschuldigten aufgrund eines Entscheides der Beschwerdeführerin die Hündin gar nicht hätte halten dürfen. Es bestehen auch aufgrund der vorheri- gen Ausführungen konkrete Hinweise, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, eine adäquate Betreuung für seine Hündin sicherzustellen. Eine Nichtanhandnah- me kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben und ein Verfahren zu eröff- nen ist. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens sind nur bei Einstellungs- verfügungen vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerde- führerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 5