Die DNA-Profilerstellung erweist sich daher unter beiden Titeln als geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.