Von einer reinen Abwehrhandlung kann augenfällig nicht ausgegangen werden. Aktenkundig ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernte, anstatt sich um das Opfer zu kümmern (3:25-4:56). Von einem «Generalverdacht für zukünftige Straftaten» kann im Lichte dessen keine Rede sein. 6.3 Insgesamt ist die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Neigung des Beschwerdeführers zu gewalttätigem Verhalten und damit die gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte oder in Zukunft begehen wird, erstellt.