_ vom 24. Dezember 2020, Z. 111 f.), was diese Anhaltspunkte zusätzlich erhärtet. Untermauert wird die Annahme einer Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten überdies durch sein aktenkundiges Nachtatverhalten. Er gibt zwar seine Tatbeteiligung zu, schiebt die Schuld aber auf das Opfer und macht geltend, von diesem zuerst mit der Faust geschlagen und wahrscheinlich mit einem Messer bedroht worden zu sein. Er selber habe nur mit der Flasche geschlagen, um einen weiteren Angriff abzuwehren (EV Beschwerdeführer vom 7. Januar 2021, Z. 93 ff. und 139 ff.).