Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, wie er korrekt vorbringt. Die Anhaltspunkte für weitere Delikte ergeben sich indessen direkt aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung der Anlasstat, sprich aufgrund der zugestandenen Tatbeteiligung und der Videoaufzeichnung der Tat. Der Vorfall ist nämlich so weit geklärt, dass er herangezogen werden darf, um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu be-