Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt: In Bezug auf die zu untersuchende Anlasstat hat der Beschwerdeführer seine Beteiligung eingestanden. Ausserdem wurde der Vorfall von einer Kamera überaus deutlich aufgezeichnet. Es liegt mithin ein hinreichender Tatverdacht vor. Einen Tag nach dem Vorfall konnte aus der Aare auf der Höhe F.________ (Strasse) in E.________ (Ort) eine intakte Bierflasche sichergestellt werden, welche als Tatwerkzeug infrage kommt (vgl. Rapport Forensik vom 5. Februar 2021).