5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten und damit die gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte oder in Zukunft begehen werde, direkt aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung der Anlasstat und dem Nachtatverhalten. Das Opfer mache zudem geltend, am 23. Dezember 2020 bereits zum zweiten Mal vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein.