Dies sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Mithin müssten nebst der Anlasstat konkretere Anhaltspunkte bestehen, welche eine zukünftige Straffälligkeit als wahrscheinlich erscheinen liessen wie z.B. weitere (einschlägige) Vorstrafen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer indes nicht zu. Der Verweis auf einen einzelnen Vorfall, bei welchem die genauen Umstände noch nicht geklärt seien, könne nicht ausreichen, um die «Furcht vor zukünftigen Delikten» zu begründen.